Hat man als Minijobber Anspruch auf Urlaub? Viele Minijobber sind unsicher, ob sie überhaupt Anspruch auf Urlaub haben und wie dieser berechnet wird. Genau hier entstehen in der Praxis die meisten Missverständnisse.
Dieser Artikel erklärt verständlich und rechtssicher, ob und wie viel Urlaub Minijobbern zusteht, wie der Urlaubsanspruch im Minijob berechnet wird, ob der Urlaub bezahlt ist und worauf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Minijob besonders achten sollten.
Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub?
Ja, Minijobber haben grundsätzlich einen Urlaubsanspruch. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub mit Kindern ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz und gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob arbeiten. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Stunden oder die Höhe des Verdienstes, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
Minijobber werden arbeitsrechtlich genauso behandelt wie andere Beschäftigte. Der Grundsatz der Gleichbehandlung bedeutet, dass Minijobber ebenso Anspruch auf Erholungsurlaub haben wie Beschäftigte mit mehr Stunden. Ein Minijob ist also kein Arbeitsverhältnis zweiter Klasse, auch wenn viele Minijobber das fälschlicherweise annehmen.
Was bedeutet Urlaubsanspruch im Minijob konkret?
Der Urlaubsanspruch im Minijob richtet sich nach den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche. Das Bundesurlaubsgesetz geht von einer 6-Tage-Woche aus und sieht dabei einen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr vor. Wer weniger Tage pro Woche arbeitet, erhält den Urlaubsanspruch anteilig.
Wichtig ist: Der Urlaubsanspruch wird nicht nach Stunden, sondern nach Arbeitstagen berechnet. Ein Urlaubstag ist immer ein Tag, an dem der Minijobber normalerweise gearbeitet hätte. Ob an diesem Tag viele oder wenige Stunden gearbeitet werden, spielt für den Urlaubsanspruch keine Rolle.
Hat man als Minijobber Anspruch auf Urlaub – wieviele Tage?
Wie viele Urlaubstage einem Minijobber zustehen, hängt davon ab, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird. Arbeitet ein Minijobber zum Beispiel an zwei Tagen pro Woche, ergibt sich ein anderer Urlaubsanspruch als bei drei oder vier Arbeitstagen.
Die Berechnung des Urlaubsanspruchs im Minijob erfolgt nach einer einfachen Formel: Anzahl der Arbeitstage pro Woche geteilt durch sechs, multipliziert mit 24 Urlaubstagen. Das Ergebnis ist der gesetzliche Mindesturlaub pro Jahr. Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen können auch mehr Urlaubstage vorsehen.
Urlaubsanspruch im Minijob berechnen – so funktioniert die Berechnung
Die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist für Minijobber oft der wichtigste Punkt. Entscheidend ist die Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Arbeitet ein Minijobber an drei Tagen pro Woche, ergibt sich folgende Rechnung: Drei Arbeitstage geteilt durch sechs Werktage multipliziert mit 24 Urlaubstagen. Das ergibt einen Urlaubsanspruch von zwölf Urlaubstagen pro Jahr.
Arbeitet ein Minijobber an zwei Tagen pro Woche, beträgt der Anspruch entsprechend acht Urlaubstage. Diese Berechnung gilt unabhängig davon, wie viele Stunden der Minijobber an diesen Tagen arbeitet. Auch bei vielen Stunden an wenigen Tagen bleibt der Urlaubsanspruch gleich.
Ist der Urlaub im Minijob bezahlt?
Ja, Urlaub im Minijob ist bezahlt. Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, genau wie Vollzeitbeschäftigte. Während des Urlaubs erhalten Minijobber das sogenannte Urlaubsentgelt. Dieses richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt. Urlaubsgeld ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers, auf die Minijobber nur dann Anspruch haben, wenn dies im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer betrieblichen Regelung vorgesehen ist. Das Urlaubsentgelt hingegen ist gesetzlich vorgeschrieben.
Welche Rolle spielt das Bundesurlaubsgesetz für Minijobber?
Das Bundesurlaubsgesetz ist die zentrale rechtliche Grundlage für den Urlaubsanspruch im Minijob. Es legt fest, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub bei einer 6-Tage-Woche hat. Minijobber fallen ausdrücklich unter dieses Gesetz.
Der gesetzliche Urlaub darf weder ausgeschlossen noch durch Vertragsklauseln eingeschränkt werden. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die den Urlaubsanspruch von Minijobbern ausschließen oder reduzieren, sind unwirksam. Arbeitgeber müssen den gesetzlichen Urlaub gewähren, auch im Minijob.
Urlaubsanspruch bei wechselnden Arbeitstagen im Minijob
Viele Minijobber arbeiten nicht jede Woche an denselben Tagen. In solchen Fällen wird der Urlaubsanspruch anhand der durchschnittlichen Arbeitstage pro Woche berechnet. Maßgeblich ist der Zeitraum der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs.
Wechseln die Arbeitstage stark, kann ein Urlaubsrechner helfen, den korrekten Anspruch zu ermitteln. Wichtig ist, dass Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nachvollziehbar berechnen und transparent kommunizieren. Unklare Regelungen führen häufig zu Streitigkeiten.
Hat man als Minijobber Anspruch auf Urlaub – Kündigung?
Erkrankt ein Minijobber während des Urlaubs, zählen die Krankheitstage nicht als Urlaubstage, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Der Urlaubsanspruch bleibt in diesem Fall bestehen. Auch Minijobber profitieren hier vom gesetzlichen Schutz.
Bei Kündigung des Minijobs gilt: Nicht genommener Urlaub muss entweder noch gewährt oder ausgezahlt werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht unabhängig davon, ob es sich um einen Minijob oder eine andere Beschäftigungsform handelt.
Wann verfällt der Urlaubsanspruch im Minijob?
Der Urlaubsanspruch im Minijob verfällt grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. Spätestens bis zum 31. März des Folgejahres muss der Urlaub dann genommen werden.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Minijobber rechtzeitig auf ihren Urlaubsanspruch hinzuweisen. Unterlassen sie diesen Hinweis, kann der Urlaubsanspruch unter Umständen nicht verfallen. Diese Rechtsprechung gilt auch für Minijobber.
Unterschied zwischen Minijob und geringfügiger Beschäftigung
Ein Minijob ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung. Der Begriff geringfügig beschäftigt beschreibt alle Arbeitsverhältnisse, bei denen entweder die Einkommensgrenze eingehalten wird oder die Beschäftigung kurzfristig ist. Im Alltag werden Minijob und geringfügige Beschäftigung meist gleichgesetzt.
Arbeitsrechtlich gibt es keinen Unterschied beim Urlaubsanspruch. Sowohl Minijobber als auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Erholungsurlaub, bezahlt und nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Fazit – Hat man als Minijobber Anspruch auf Urlaub?
Ja, Minijobber haben einen klaren Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Arbeitstagen pro Woche und wird anteilig berechnet. Entscheidend sind nicht die Stunden, sondern die Tage. Urlaub im Minijob ist bezahlt, und das Bundesurlaubsgesetz schützt Minijobber genauso wie andere Beschäftigte. Wer seinen Urlaubsanspruch kennt und korrekt berechnet, kann Konflikte vermeiden und seine Rechte selbstbewusst einfordern.
FAQs: „Hat man als Minijobber Anspruch auf Urlaub?“
Wie viele Urlaubstage hat ein Minijob?
| Arbeitstage pro Woche | Urlaubsanspruch pro Jahr |
|---|---|
| 1 Tag | 4 Urlaubstage |
| 2 Tage | 8 Urlaubstage |
| 3 Tage | 12 Urlaubstage |
| 4 Tage | 16 Urlaubstage |
| 5 Tage | 20 Urlaubstage |
| 6 Tage | 24 Urlaubstage |
Wann verfällt der Urlaubsanspruch im Minijob?
Der Urlaubsanspruch verfällt grundsätzlich am 31. Dezember. Eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist möglich, wenn der Urlaub aus wichtigen Gründen nicht genommen werden konnte und der Arbeitgeber rechtzeitig informiert hat.
Hat man als geringfügig Beschäftigter Anspruch auf Erholungsurlaub?
Ja, geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Anspruch ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz und gilt unabhängig von der Art der Beschäftigung. Auch geringfügig Beschäftigte erhalten bezahlten Urlaub.
Was ist der Unterschied zwischen einem Minijob und einem geringfügig Beschäftigten?
- Minijob bezeichnet meist eine geringfügige Beschäftigung mit begrenztem Einkommen
- geringfügig beschäftigt ist der rechtliche Oberbegriff
- der Urlaubsanspruch ist bei beiden identisch
- Urlaub ist in beiden Fällen bezahlt
- die Berechnung erfolgt nach Arbeitstagen pro Woche









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